Nährwertkennzeichnung ab Dezember verpflichtend

Ab 13. Dezember 2016 gelten die letzten Neuerungen der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Diese Neuerungen betreffen verpackte Lebensmittel und verpflichten die Hersteller, bestimmte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackung anzugeben.

Nährwertkennzeichnung bislang freiwillig

Bisher haben einige Lebensmittelproduzenten bereits freiwillig Nährwertangaben auf ihren Produkten angegeben. Ab Dezember 2016 ist die Angabe der sogenannten „BIG 7“ verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt sind der Brennwert/Energiegehalt, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz bezogen auf 100 Gramm oder  100 Milliliter verpflichtend anzugeben. Diese Reihenfolge der Auflistung und die Schriftgröße sind verbindlich festgelegt.

Referenzmenge kann angegeben werden

Der prozentuale Anteil von Energie und den Nährstoffen an Referenzmengen kann bei der Nährwertkennzeichnung dargestellt werden. In diesem Fall ist die Erklärung „Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400kJ/2000kcal)“ verpflichtend.

Nährwerte

LMIV Transparenz seit 2014

Bereits seit Dezember 2014 gelten in der europäischen Union die Vorgaben der LMIV (EU VO 1169/2011) diverse Informationsverpflichtungen für den Lebensmittelunternehmer. Das Ziel der LMIV ist die Erhöhung der Transparenz für den Verbraucher / Konsumenten. Die wohl bekannteste Informationsverpflichtung ist die Kennzeichnung der sogenannten 14 Hauptallergene bei verpackten und unverpackten Lebensmitteln. Weitere Informationsverpflichtungen betreffen Lebensmittelimitat, Süßungsmittel, verpacktes eingefrorenes Fleisch /Fleischzubereitungen, koffeinhaltige Getränke, pflanzliche Öle und Fette sowie einzelne Tiefkühlprodukte und andere.

Verpflichtende Angaben

Sehr oft stellt sich die Frage, welche Angaben überhaupt auf einer Lebensmittelverpackung angegeben werden müssen. In der LMIV in Artikel 9 Absatz 1 wird dieses eindeutige geregelt. Als Mindestangaben (Ausnahmen auf Grund von bestimmten Verpackungsgrößen etc. möglich) wurden festgelegt:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Liste der Zutaten
  • Zutaten / Verarbeitungshilfstoffe, die Allergie / Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) oder Verbrauchsdatum
  • gegebenenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und / oder Verwendung
  • Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder Herkunftsort (falls in Artikel 26 gefordert)
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-%
  • Nährwertkennzeichnung

Besonderheit Online-Handel

Für Onlinehändler gilt diese Informationsverpflichtung ebenfalls. Die verpflichtenden Angaben müssen in geeigneter Form kommuniziert werden und durch den Verbraucher VOR dem Kauf einsehbar sein (Ausnahme MHD). Ein Haftungsausschluss ist im Online-Handel nicht zulässig.

Ausnahmen

Von der Kennzeichnung der Nährwertkennzeichnung sind einzelne Lebensmittel (z.B. Kräuter und Gewürze, Aromen, Lebensmittel in Verpackungen mit gewissen Größen, usw.) ausgenommen. Zu Ausnahmen sprechen Sie uns gerne an.

Für weitere Informationen steht Ihnen unser Experte Herr Holzapfel gerne zur Verfügung.

 

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