Viele Gastronomen, Hotels und Caterer haben seit Beginn der Corona Pandemie den Verkauf von Speisen außer Haus gestartet oder ausgebaut.
Dabei unterliegen die Speisen unter bestimmten Umständen der Verpflichtung zur Lebensmittelkennzeichnung.
Für viele Betriebe war und ist der Außer Haus Verkauf die einzige Einnahmequelle geblieben. Dabei bietet dieses Geschäftsfeld auch für die Zukunft Umsatzmöglichkeiten. Der Vorteil ist, dass der Außer Haus Gast praktisch zu jeder Zeit die Speisen genießen kann – unabhängig von den Öffnungszeit des Lokals.
Welche Vorgaben im Detail beachtet werden müssen, hängt von diversen Faktoren ab:
- Erfolgt die Abgabe der Lebensmittel in loser oder sogenannt vorverpackter Form?
- Ist der Kunde ein Konsument (Endverbraucher) oder ein Wiederverkäufer bzw. gewerblicher Abnehmer (z.B. eine Firma, die die Speisen dann in der eigenen Kantine an seine Mitarbeiter verkauft)?
Es haben sich unterschiedliche Vertriebsmöglichkeiten für die Speisen im Außer Haus Markt etabliert:
- Das Restaurant verkauft auf Grund seines guten Rufes und vielen Stammgästen direkt. Die Gäste rufen entweder an oder bestellen elektronisch. Die Präsentation der Speisen kann über die Homepage oder in sozialen Medien erfolgen.
- Es haben sich diverse Apps und Plattformen etabliert, die die Präsentation der Speisen übernehmen. Gegen eine Provision erfolgt die Vermittlung. Eine Registrierung bei einem solchen Dienstleister ist erforderlich.
- Diverse Lieferdienste übernehmen neben der Präsentation und dem Verkauf auch den Transport der Gerichte zum Gast.
Lebensmittelkennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
Verkaufen Sie Lebensmittel oder Speisen in verpackter Form, d.h. „auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt“ handeln Sie mit vorverpackten Lebensmitteln.
Wenn Sie solche vorverpackten Lebensmittel, z.B. eine Suppe im Glas (kalt, fest verschlossen) anbieten, müssen Sie die Lebensmittelkennzeichnung auf einem Etikett durchführen.
Pflichtangaben der Lebensmittelkennzeichnung
Folgende Angaben müssen grundsätzlich auf allen vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden:
- Bezeichnung des Lebensmittels
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- Nettofüllmenge
- Name bzw. Firmenbezeichnung des Herstellers
- Zutatenverzeichnis (Liste der Inhaltsstoffe)
- Allergenangaben
- Nährwertkennzeichnung
- Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent
- Los- / Chargennummer, falls das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit Tag und Monat angegeben wird
Sind besondere Bedingungen (z.B. Lagerbedingungen gekühlt oder nach Öffnung sofort zu verzehren etc.) zu beachten, sind diese zu kennzeichnen.
Unter Umständen kann auf die Nährwertauszeichnung verzichtet werden.
Die Mindestschriftgröße ist definiert. Freiwillige Angaben können ergänzt werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auch in diesem Fachbuch:
Achtung Online-Shop
Bei Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln über einen Online-Shop müssen die Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums vor Abschluss des Kaufvertrages für den Konsumenten verfügbar sein.
Deklarationsprüfung für Gastronomen
Die Experten der Beratergruppe Salzburg überprüfen für Gastronomen im Rahmen eines Corona-Hilfspaketes die Etiketten von Lebensmitteln auf inhaltliche Plausibilität und stehen als kompetente Ansprechpartner beratend zur Seite.