Am 8. Dezember 2023 wurden in der Europäischen Union aktualisierte Richtlinien für die
Kennzeichnung von Wein eingeführt, mit dem Ziel, den Verbraucher/-innen umfassendere
Informationen über Wein und seine Inhaltsstoffe zur Verfügung zu stellen. Diese Neuerungen
betreffen sowohl Flaschenetiketten als auch die Darstellung in Online-Shops.
Kennzeichnung von Wein deutlich umfangreicher als bisher
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Zutatenliste: Weinflaschen müssen eine Liste der verwendeten Zutaten auf dem Etikett ausweisen.
Dies gilt sogar für Weine, die zuvor nicht verpflichtet waren, eine solche Auflistung zu führen, wie
zum Beispiel Naturweine.
Allergene: Alle im Wein enthaltenen Allergene müssen deutlich auf dem Etikett angegeben werden,
einschließlich möglicher Spuren von allergenen Substanzen.
Nährwertangaben: Eine Nährwerttabelle muss auf dem Etikett ersichtlich sein, die Informationen
über Energiegehalt, Kohlenhydrate, Fett, Eiweiß und Salz enthält.
Mindesthaltbarkeitsdatum: Weine, die einer Entalkoholisierung unterzogen wurden und einen
Alkoholgehalt von weniger als 10 % vol aufweisen, müssen nun ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen.
Erstmals werden E-Label zugelassen
E-Label: Eine neue Möglichkeit zur Bereitstellung dieser Informationen ist die Einführung von E-Labels. Über eine Website-URL oder einen QR-Code können Verbraucher/-innen elektronisch auf
zusätzliche Informationen zugreifen, beispielsweise zu den Nährwertangaben. Allergene müssen
jedoch weiterhin auf dem Etikett selbst angegeben werden.
Diese neuen Anforderungen gelten für alle Weine, die ab dem 8.12.2023 hergestellt werden. Der
Begriff „hergestellt“ bezieht sich dabei auf den Zeitpunkt der abgeschlossenen Gärung im Fass. Die
Nichteinhaltung der neuen Vorschriften zur Kennzeichnung von Wein kann rechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen. Dies beinhaltet das Risiko von Abmahnungen sowie die Möglichkeit, dass die
Behörden den betroffenen Wein vom Markt nehmen.
Es gibt jedoch Ausnahmen von diesen neuen Vorschriften für bestimmte Weinsorten. Schaumweine,
aromatisierte Weine und Likörweine sind weiterhin von der Pflicht zur Zutatenliste befreit.
Die Einführung dieser neuen Vorschriften zielt darauf ab, den Verbraucher/-innen dabei zu helfen,
fundiertere Entscheidungen beim Kauf von Wein zu treffen, indem sie Zugang zu umfassenderen
Informationen über die Produkte erhalten.
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Martin Holzapfel
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