Herkunftskennzeichnung ab 1.9.2023 Pflicht

In der Gemeinschaftsverpflegung gilt mit etwas Verspätung ab 1. September 2023 die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung von Fleisch, Eiern und Milch. Eigentlich sollte die Herkunftskennzeichnung bereits Anfang 2023 verpflichtend werden.

Wer muss die Herkunftskennzeichnung durchführen?

Die Herkunftskennzeichnung für Fleisch, Eier und Milchprodukte müssen Betreiberinnen und Betreiber von Großküchen erfüllen, die regelmäßig eine grundsätzlich konstante Personengruppe mit Speisen im Rahmen eines längerfristigen Aufenthalts versorgen. Dies sind z.B. Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung in Krankenhäusern, Altersheimen etc.

Ziel: Verbraucher:innen informieren

Mit der Verordnung über Angaben der Herkunft von Zutaten von Speisen sollen die Konsument:innen informiert werden, woher die jeweiligen Zutaten stammen. Dabei beschränkt sich die Pflicht zur Herkunftskennzeichnung auf Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild. Bei Molkereiprodukten besteht die Pflicht für Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse. Bei Eiern gilt die Informationspflicht für Ei, Flüssigei (inklusive Flüssigeigelb und Flüssigeiweiss) oder Trockenei.

Gastronomie kann freiwillig Herkunftskennzeichnung angeben

Nach der Verordnung können Betriebe der Gastronomie und Restaurants freiwillig eine Herkunftsbezeichnung ausloben – eine Verpflichtung besteht aktuell (noch) nicht. Sofern freiwillige Angaben gemacht werden, müssen diese korrekt sein.

Definition Ursprungsland für die Herkunftskennzeichnung

Die verpflichteten Lebensmittelunternehmer:innen müssen die verpflichtende Herkunftskennzeichnung deutlich lesbar und gut sichtbar durch einen Aushang oder in der Speisekarte oder „auf andere Weise“ in schriftlicher Form den Verbraucher:innen zur Kenntnis zu bringen.

Für die Definition, was als Herkunftsland anzugeben ist, verweist die Verordnung auf bereits bestehende weiterführende, meist EU-Verordnungen, und / oder beschreibt direkt, was als Ursprungsland zu sehen ist. Bei Milch ist beispielsweise das Land das Herkunftsland, in dem das Tier gemolken wurde.

Dokumentationspflicht

Der Lebensmittelunternehmer / Die Lebensmittelunternehmerin muss gegenüber der Behörde auf Verlangen den Nachweis der Herkunft der oben genannten Lebensmittel und der korrekten Auslobung erbringen.

Fragen?

Für weitere Informationen steht Ihnen unser Experte für Lebensmittelsicherheit, Herr Martin Holzapfel, gerne zur Verfügung.

Die aktuelle Verordnung können Sie hier einsehen.

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